Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften › Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger

§ 24a Leistungen der Soldatenentschädigung · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) (SGB 1)

Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. Zuständig für die Durchführung ist die Bundeswehrverwaltung.

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