Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte

§ 7 Zuschuß für eine angemessene Wohnung · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) (SGB 1)

Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.

Alle Vorschriften: SGB 1 — Inhaltsübersicht