Vierter Abschnitt Träger der Sozialversicherung › Vierter Titel Vermögen

§ 81 Betriebsmittel · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) (SGB 4)

Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen bereitzuhalten.

Alle Vorschriften: SGB 4 — Inhaltsübersicht