Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Achter Abschnitt Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern

§ 132h Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen · Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Einrichtungen Verträge über die Erbringung von Kurzzeitpflege nach § 39c schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.

Alle Vorschriften: SGB 5 — Inhaltsübersicht