Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen › Dritter Abschnitt Mitgliedschaft und Verfassung › Erster Titel Mitgliedschaft

§ 187 Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse · Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

Die Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse beginnt für Versicherungspflichtige, für die diese Krankenkasse zuständig ist, mit dem Zeitpunkt, an dem die Errichtung der Krankenkasse wirksam wird.

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