§ 197 Verwaltungsrat · Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)
(1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere
- 1. die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
- 1a. den Vorstand zu überwachen,
- 1b. alle Entscheidungen zu treffen, die für die Krankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind,
- 2. den Haushaltsplan festzustellen,
- 3. über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
- 4. die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
- 5. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen und
- 6. über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen.
(2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.
(3) Der Verwaltungsrat soll zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachausschüsse bilden.