Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen › Vierter Abschnitt Meldungen

§ 205 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger · Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden
  1. 1. Beginn und Höhe der Rente,
  2. 2. Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie
  3. 3. Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.

Alle Vorschriften: SGB 5 — Inhaltsübersicht