Achtes Kapitel Finanzierung › Erster Abschnitt Beiträge › Zweiter Titel Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder

§ 230 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter · Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

Erreicht das Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Alle Vorschriften: SGB 5 — Inhaltsübersicht