Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz › Erster Abschnitt Informationsgrundlagen › Erster Titel Grundsätze der Datenverarbeitung

§ 286 Datenübersicht · Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über
  1. 1. die zulässigen Verfahren der Verarbeitung der Daten,
  2. 2. Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und der auszugebenden Daten,
  3. 3. die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Datenverarbeitung,
  4. 4. die weiteren zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffenden Maßnahmen.

Alle Vorschriften: SGB 5 — Inhaltsübersicht