§ 286 Datenübersicht · Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)
Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über
- 1. die zulässigen Verfahren der Verarbeitung der Daten,
- 2. Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und der auszugebenden Daten,
- 3. die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Datenverarbeitung,
- 4. die weiteren zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffenden Maßnahmen.