Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz › Erster Abschnitt Informationsgrundlagen › Zweiter Titel Informationsgrundlagen der Krankenkassen

§ 289 Nachweispflicht bei Familienversicherung · Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

Für die Eintragung in das Versichertenverzeichnis hat die Krankenkasse die Versicherung nach § 10 bei deren Beginn festzustellen. Sie kann die dazu erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben. Der Fortbestand der Voraussetzungen der Versicherung nach § 10 ist auf Verlangen der Krankenkasse nachzuweisen.

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