Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz › Zweiter Abschnitt Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz › Erster Titel Übermittlung von Leistungsdaten

§ 298 Übermittlung versichertenbezogener Daten · Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

Im Rahmen eines Prüfverfahrens ist die versichertenbezogene Übermittlung von Angaben über ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit oder Qualität der ärztlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise im Einzelfall zu beurteilen ist.

Alle Vorschriften: SGB 5 — Inhaltsübersicht