Elftes Kapitel Telematikinfrastruktur › Zweiter Abschnitt Gesellschaft für Telematik › Dritter Titel Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik

§ 321 Beschlussfassung der Schlichtungsstelle · Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

(1) Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

Alle Vorschriften: SGB 5 — Inhaltsübersicht