§ 321 Beschlussfassung der Schlichtungsstelle · Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)
(1) Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.