Besonderer Teil › Dritter Abschnitt Straftaten gegen ausländische Staaten

§ 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung · Strafgesetzbuch (StGB)

Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.

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