§ 181b Führungsaufsicht · Strafgesetzbuch (StGB)
In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a, 182 und 184b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Besonderer Teil › Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung