Besonderer Teil › Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

§ 181b Führungsaufsicht · Strafgesetzbuch (StGB)

In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a, 182 und 184b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

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