Besonderer Teil › Vierzehnter Abschnitt Beleidigung

§ 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen · Strafgesetzbuch (StGB)

Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.

Alle Vorschriften: StGB — Inhaltsübersicht