Besonderer Teil › Achtzehnter Abschnitt Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 233b Führungsaufsicht · Strafgesetzbuch (StGB)

In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, der §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

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