Besonderer Teil › Achtzehnter Abschnitt Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 239c Führungsaufsicht · Strafgesetzbuch (StGB)

In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

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