Besonderer Teil › Einundzwanzigster Abschnitt Begünstigung und Hehlerei

§ 262 Führungsaufsicht · Strafgesetzbuch (StGB)

In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

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