§ 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung · Strafgesetzbuch (StGB)
Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
Besonderer Teil › Dreiundzwanzigster Abschnitt Urkundenfälschung