Besonderer Teil › Dreiundzwanzigster Abschnitt Urkundenfälschung

§ 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung · Strafgesetzbuch (StGB)

Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.

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