Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt Die Tat › Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme

§ 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten · Strafgesetzbuch (StGB)

Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.

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