§ 295 Einziehung · Strafgesetzbuch (StGB)
Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Besonderer Teil › Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz