§ 314 Gemeingefährliche Vergiftung · Strafgesetzbuch (StGB)
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder
- 2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,
(2) § 308 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.