Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten

§ 315e Schienenbahnen im Straßenverkehr · Strafgesetzbuch (StGB)

Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.

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