§ 315e Schienenbahnen im Straßenverkehr · Strafgesetzbuch (StGB)
Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.
Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten