Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt Die Tat › Vierter Titel Notwehr und Notstand

§ 33 Überschreitung der Notwehr · Strafgesetzbuch (StGB)

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

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