§ 33 Überschreitung der Notwehr · Strafgesetzbuch (StGB)
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt Die Tat › Vierter Titel Notwehr und Notstand