Besonderer Teil › Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt

§ 336 Unterlassen der Diensthandlung · Strafgesetzbuch (StGB)

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.

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