§ 336 Unterlassen der Diensthandlung · Strafgesetzbuch (StGB)
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.
Besonderer Teil › Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt