§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe · Strafgesetzbuch (StGB)
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat › Erster Titel Strafen › Geldstrafe