Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat › Vierter Titel Strafaussetzung zur Bewährung

§ 56e Nachträgliche Entscheidungen · Strafgesetzbuch (StGB)

Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.

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