§ 56e Nachträgliche Entscheidungen · Strafgesetzbuch (StGB)
Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat › Vierter Titel Strafaussetzung zur Bewährung