§ 77e Ermächtigung und Strafverlangen · Strafgesetzbuch (StGB)
Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.
Allgemeiner Teil › Vierter Abschnitt Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen