§ 78a Beginn · Strafgesetzbuch (StGB)
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Allgemeiner Teil › Fünfter Abschnitt Verjährung › Erster Titel Verfolgungsverjährung