Allgemeiner Teil › Fünfter Abschnitt Verjährung › Erster Titel Verfolgungsverjährung

§ 78a Beginn · Strafgesetzbuch (StGB)

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

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