Besonderer Teil › Erster Abschnitt Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates › Erster Titel Friedensverrat

§ 80a Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression · Strafgesetzbuch (StGB)

Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Alle Vorschriften: StGB — Inhaltsübersicht