Besonderer Teil › Erster Abschnitt Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates › Dritter Titel Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates

§ 91a Anwendungsbereich · Strafgesetzbuch (StGB)

Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.

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