§ 91a Anwendungsbereich · Strafgesetzbuch (StGB)
Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.
Besonderer Teil › Erster Abschnitt Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates › Dritter Titel Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates