§ 20 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter · Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (UrhDaG)
Für die Verpflichtung des Diensteanbieters, bei dem nach § 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes kein anderer Mitgliedstaat Sitzland ist oder als Sitzland gilt, zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten für das gerichtliche Verfahren gilt § 5 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes entsprechend.