Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 3 Nicht erfasste Dienste · Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (UrhDaG)

Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für
  1. 1. nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien,
  2. 2. nicht gewinnorientierte bildungsbezogene oder wissenschaftliche Repositorien,
  3. 3. Entwicklungs- und Weitergabe-Plattformen für quelloffene Software,
  4. 4. Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164),
  5. 5. Online-Marktplätze,
  6. 6. Cloud-Dienste, die zwischen Unternehmen erbracht werden, und
  7. 7. Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen.

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