Fünfter Abschnitt Besteuerung

§ 18e Bestätigungsverfahren · Umsatzsteuergesetz (UStG)

Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage
  1. 1. dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde;
  2. 2. (weggefallen)
  3. 3. dem Betreiber im Sinne des § 25e Absatz 1 die Gültigkeit einer inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers im Sinne des § 25e Absatz 2 Satz 1.

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