Teil 2 Einzelne Versicherungszweige › Kapitel 1 Haftpflichtversicherung › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 103 Herbeiführung des Versicherungsfalles · Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

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