Teil 2 Einzelne Versicherungszweige › Kapitel 1 Haftpflichtversicherung › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 105 Anerkenntnis des Versicherungsnehmers · Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.

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