Teil 2 Einzelne Versicherungszweige › Kapitel 1 Haftpflichtversicherung › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 112 Abweichende Vereinbarungen · Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

Von den §§ 104 und 106 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

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