§ 112 Abweichende Vereinbarungen · Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
Von den §§ 104 und 106 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
Teil 2 Einzelne Versicherungszweige › Kapitel 1 Haftpflichtversicherung › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften