Teil 2 Einzelne Versicherungszweige › Kapitel 1 Haftpflichtversicherung › Abschnitt 2 Pflichtversicherung

§ 122 Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache · Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicherten Sache sind entsprechend anzuwenden.

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