§ 122 Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache · Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicherten Sache sind entsprechend anzuwenden.
Teil 2 Einzelne Versicherungszweige › Kapitel 1 Haftpflichtversicherung › Abschnitt 2 Pflichtversicherung