§ 140 Veräußerung des versicherten Schiffes · Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
Wird ein versichertes Schiff veräußert, endet abweichend von § 95 die Versicherung mit der Übergabe des Schiffes an den Erwerber, für unterwegs befindliche Schiffe mit der Übergabe an den Erwerber im Bestimmungshafen.