§ 148 Andere Grundpfandrechte · Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
Ist das Grundstück mit einer Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet, sind die §§ 142 bis 147 entsprechend anzuwenden.
Teil 2 Einzelne Versicherungszweige › Kapitel 4 Gebäudefeuerversicherung