Teil 2 Einzelne Versicherungszweige › Kapitel 4 Gebäudefeuerversicherung

§ 148 Andere Grundpfandrechte · Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

Ist das Grundstück mit einer Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet, sind die §§ 142 bis 147 entsprechend anzuwenden.

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