Teil 2 Einzelne Versicherungszweige › Kapitel 5 Lebensversicherung

§ 151 Ärztliche Untersuchung · Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

Durch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersuchung der versicherten Person wird ein Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.

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