Teil 2 Einzelne Versicherungszweige › Kapitel 5 Lebensversicherung

§ 167 Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes · Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

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