Teil 2 Einzelne Versicherungszweige › Kapitel 6 Berufsunfähigkeitsversicherung

§ 176 Anzuwendende Vorschriften · Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

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