§ 176 Anzuwendende Vorschriften · Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.
Teil 2 Einzelne Versicherungszweige › Kapitel 6 Berufsunfähigkeitsversicherung