§ 185 Bezugsberechtigung · Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, sind die §§ 159 und 160 entsprechend anzuwenden.
Teil 2 Einzelne Versicherungszweige › Kapitel 7 Unfallversicherung