Teil 2 Einzelne Versicherungszweige › Kapitel 7 Unfallversicherung

§ 185 Bezugsberechtigung · Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, sind die §§ 159 und 160 entsprechend anzuwenden.

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