§ 22 Arglistige Täuschung · Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Teil 1 Allgemeiner Teil › Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige › Abschnitt 2 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten