Teil 1 Allgemeiner Teil › Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige › Abschnitt 2 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

§ 22 Arglistige Täuschung · Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

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