§ 42 Abweichende Vereinbarungen · Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
Von § 33 Abs. 2 und den §§ 37 bis 41 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
Teil 1 Allgemeiner Teil › Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige › Abschnitt 3 Prämie