§ 67 Abweichende Vereinbarungen · Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
Teil 1 Allgemeiner Teil › Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige › Abschnitt 7 Versicherungsvermittler, Versicherungsberater › Unterabschnitt 1 Mitteilungs- und Beratungspflichten