Teil II Verfahren › 10. Abschnitt Urteile und andere Entscheidungen

§ 112 · Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

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