Teil II Verfahren › 10. Abschnitt Urteile und andere Entscheidungen

§ 121 · Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
  1. 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
  2. 2. im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

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