§ 128 · Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.
Teil III Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens › 12. Abschnitt Berufung