Teil III Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens › 12. Abschnitt Berufung

§ 128 · Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.

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